Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 138 Neue Heilmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 28.06.2000 – B 6 KA 26/99 RVertragsärztliche Versorgung: Anspruch einer Diätassistentin auf förmliche Entscheidung über die Aufnahme der Diättherapie in die Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BSG, 19.03.2002 – B 1 KR 36/00 REinsatz von Hippotherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BSG, 17.12.2019 – B 1 KR 18/19 RKrankenversicherung - Heilmittelversorgung - Anspruch auf neue Heilmittel grds nur, wenn therapeutischer Nutzen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) anerkannt - gesetzes- und verfassungskonforme Prüfung eines neuen Heilmittels durch G-BA als hinreichender Sachgrund zur Verweigerung der Versorgung bis zum Prüfende - hier: podologische Behandlung der Füße bei schwerer sensomotorischer Polyneuropathie mit ausgeprägten trophischen Störungen und WundheilungsstörungenZitiert von 30
- LSG Hessen, 24.11.2011 – L 8 KR 93/10Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 – L 7 KA 5/20 KL
- BSG, 26.09.2006 – B 1 KR 3/06 RGesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen der Kostenerstattung für eine ambulante neuropsychologische Therapie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 86
Zuletzt entschieden
- SG Lüneburg, 18.11.2025 – S 44 KR 19/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2024 – L 26 KR 227/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2023 – L 1 KR 461/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.